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   VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 731/84   

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VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 731/84 (https://dejure.org/1989,8331)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.03.1989 - 10 UE 731/84 (https://dejure.org/1989,8331)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. März 1989 - 10 UE 731/84 (https://dejure.org/1989,8331)
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  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 731/84
    Ahmadis aus Pakistan, die dort während des Pogroms 1974 gelebt haben und deshalb als vorverfolgt anzusehen sind, sind im allgemeinen als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, weil ihre Religionsausübung dort mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden wäre und weil zudem eine Wiederholung vom Staat tatenlos hingenommener Ausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan in absehbarer Zukunft nicht unwahrscheinlich ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 -).
  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 978/84

    Ahmadiyya - Pakistan - staatliche Verfolgung - Asylrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 731/84
    Ahmadis aus Pakistan, die dort während des Pogroms 1974 gelebt haben und deshalb als vorverfolgt anzusehen sind, sind im allgemeinen als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, weil ihre Religionsausübung dort mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden wäre und weil zudem eine Wiederholung vom Staat tatenlos hingenommener Ausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan in absehbarer Zukunft nicht unwahrscheinlich ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 -).
  • VGH Hessen, 14.07.1989 - 10 UE 1405/84

    Asylrecht: Pakistan - Ahmadiyya

    Nach der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Beklagten und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aus Entscheidungen in anderen Berufungsverfahren hinlänglich bekannten Auffassung des Senats sind Ahmadis aus Pakistan, soweit sie schon 1974 dieser Glaubensgemeinschaft angehört haben und zu dieser Zeit in ihrem Heimatland gelebt haben, im allgemeinen als aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit politisch vorverfolgt anzusehen und als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar staatlicher Verfolgung in Gestalt der Anwendung gegen ihre Religionsausübung gerichteter pakistanischer Strafgesetze ausgesetzt wären und weil der pakistanische Staat auch nicht bereit und imstande wäre, ihnen gegen wahrscheinliche neuerliche gewalttätige Übergriffe orthodox-islamischer Kreise hinreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 - sowie vom 31. März 1989 - 10 UE 731/84 und 10 UE 977/84 -).
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